Unsere Satzung
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Mentoren für Unternehmen in Schleswig-Holstein e.V.“ im Folgenden mit „Verein“ bezeichnet.
Er hat seinen Sitz in Kiel und ist unter der Nummer 503 VR 4192 Ki in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kiel eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist Beratung und Unterstützung schleswig-holsteinischer Unternehmen in betriebswirtschaftlichen und technischen Angelegenheiten.
Eine Steuer- oder Rechtsberatung oder andere vergleichbare Beratungen, die ausschließlich einer dafür qualifizierten Berufsgruppe vorbehalten sind, wird nicht vorgenommen.
3. Mitglieder des Vereins
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und Ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
Ein Mentor muss bereit sein, ehrenamtlich nach der Satzung und den „Leitsätzen und Richtlinien“ des Vereins tätig zu werden. Die Mitglieder üben neben ihren Aktivitäten im Rahmen des
Vereins nicht gleichzeitig eine berufsmäßige bzw. gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Unternehmens- oder Finanzberatung aus. Bei Konfliktfällen entscheidet der Vorstand.
Mitglieder können sich passiv setzen lassen, sie übernehmen dann keine Aufgaben, aber zahlen weiterhin den vollen Mitgliedsbeitrag.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Voraussetzung für die Aufnahme ist die mehrmalige Teilnahme an den monatlichen Sitzungen und einer Empfehlung des Paten. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Leitlinien des Vereins an.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres möglich und ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Ein Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat oder trotz Erinnerung mit seinem Mitgliedsbeitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Es kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung einlegen. Über diese Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf seine Mittel weder für unmittelbare noch für mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
Der Verein darf nur Ausgaben tätigen, die den Zweck des Vereins fördern und verhältnismäßig sind.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine
Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
6. Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung (MV) gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Juristische Personen werden durch den gesetzlichen Vertreter vertreten. Eine Bevollmächtigung kann durch schriftliche Vollmacht erfolgen.
Die MV findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der vollständigen Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 48 Stunden vor der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Über die entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Ergänzung muss entsprochen werden, wenn sie von 1/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder unterstützt wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder binnen 6 Wochen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
Jede MV ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Der Versammlungsleiter wird aus dem Vorstand gestellt. Er entscheidet auch über die Zulassung von Gästen. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung, Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmen, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind 75% der in der MV abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr
- Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlüsse über Satzungsänderung
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitliedern nach Berufung und Vorlage durch den Vorstand gemäß 3 Absatz 6
- Festsetzung der Kosten- und Auslagenpauschalen
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereines und über die Verwendung des Liquidationserlöses
8. Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen. Er setzt sich zusammen wie folgt:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister und
- dem Schriftführer,
- weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Auslagen und Reisekosten werden auf Antrag und Genehmigung durch den Vorstand erstattet. Der Vorstand kann weiter über die Erstattung von Aufwendungen einzelner Vereinsmitglieder entscheiden, die ihnen durch die Teilnahme an Gründertagen, Präsentationen, Referate bei Kammern, Arbeitsämtern und sonstigen Institutionen entstanden sind und die hierdurch bedingten Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten, Telefongebühren und Portokosten.
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der MV aus.
Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Einberufung einer Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresberichts
- Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung und die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögen
- Berufung von Beiräten und des Beiratsvorsitzenden
Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen.
Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Im Übrigen wird der Vorstand von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
9. Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat benennen, der sich aus bis zu fünf Persönlichkeiten z.B. der Gründer- und Unternehmerszene, Förderinstitute, Investoren, Hochschule und Medien sowie verdienten Vereinsmitgliedern zusammensetzt. Beiratsmitglieder können nicht Mitglieder des Vereinsvorstandes sein.
Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke beratend und unterstützend zur Seite zu stehen.
Der Beirat darf nicht operativ tätig sein.
Die Beiratsmitglieder und der Beiratsvorsitzende werden für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen.
Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen. Er gibt sich selbst eine Beiratsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.
10. Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf jeweils zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Ihnen obliegt die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins.
11. Haftung
Der Verein/Mitglieder haftet/en nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
12. Auflösung
Für den Fall der Auflösung sind jeweils gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Diese wickeln gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins ab.
Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 04.05.2015 beschlossen.
Kiel, 22.05.2015
Dorothee Thomanek (Vorsitzende) Berthold Pohl (Schriftführer)